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   VG Mainz, 27.07.2009 - 3 L 714/09.MZ   

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VG Mainz, 27.07.2009 - 3 L 714/09.MZ (https://dejure.org/2009,36754)
VG Mainz, Entscheidung vom 27.07.2009 - 3 L 714/09.MZ (https://dejure.org/2009,36754)
VG Mainz, Entscheidung vom 27. Juli 2009 - 3 L 714/09.MZ (https://dejure.org/2009,36754)
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Kurzfassungen/Presse

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Erdarbeiten für Stadion in Mainz - Eilantrag abschließend abgelehnt

 
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Wird zitiert von ...

  • VG Mainz, 16.11.2009 - 3 L 1257/09

    Stadionbau in Mainz - Eilantrag abschließend abgelehnt

    Sie tragen unter Verweis auf ihr Vorbringen im Verfahren 3 L 714/09.MZ bzw. 8 A 10850/09.OVG im Wesentlichen vor, durch das geplante Stadion werde in ein bedeutsames Kaltkuftentstehungsgebiet und damit nachteilig in die Klimaökologie eingegriffen.

    Der Kammer liegen 3 Bände Gerichtsakten im Verfahren 3 L 1257/09.MZ, 2 Bände Gerichtsakten im Verfahren 3 L 714/09.MZ (8 A 10850/09.OVG), 3 Leitzordner Bauantragsunterlagen, 1 Heftung Baugenehmigungsakten sowie die Entwürfe der Bebauungspläne "Mulitfunktionales Stadion südlich des Europakreisels" (B 157), "Hochschulerweiterung südlich des Europakreisels" (B 158) sowie der Entwurf der Änderung Nr. 29 des Flächennutzungsplans im Bereich des Bebauungsplans "B 157" der Antragsgegnerin vor, die sämtlich Gegenstand der Beratung waren.

    Insoweit gilt es nämlich - wie die Kammer in ihrem Beschluss vom 27. Juli 2009 im Verfahren 7 L 714/09.MZ bereits ausgeführt hat - zu beachten, dass die von den Antragstellern auch in diesem Verfahren vorgetragenen Einwände gegen die materielle Planreife des Bebauungsplansentwurfs "B 157" (vgl. insoweit die Ausführungen in der Antragsschrift im Verfahren 3 L 714/09.MZ sowie in der Beschwerdeschrift im Verfahren 8 B 10850/09.OVG, der Antragsschrift als Anlagen A 2 und A 3 [Bl. 46 bis 247 der Gerichtsakten] beigefügt) nur dann die Rechtswidrigkeit der hier in Rede stehenden Teilbaugenehmigung begründen können, wenn hierdurch zu ihren Lasten drittschützende Rechte verletzt würden.

    Insbesondere kann vorliegend auch unter Berücksichtigung der umfänglichen Ausführungen der Antragsteller im vorliegenden Verfahren sowie in dem vorangegangenen Verfahren 3 L 714/09.MZ/8 B 10850/09.OVG nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon ausgegangen werden, dass der Bebauungsplan gegen das in § 1 Abs. 4 BauGB normierte Anpassungsgebot an die im Regionalen Raumordnungsplan RheinhessenNahe festgesetzten Ziele der Raumordnung und Landesplanung in Bezug auf die Festsetzung des Gebietes westlich der K 3 als regionaler Grünzug verstoßen bzw. nicht den Anforderungen an eine gerechte Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Belange ( § 1 Abs. 7 BauGB ) genügen wird.

    Insoweit kann offenbleiben, ob sich der bauplanungsrechtlichen Beurteilung des Vorhabens der Beigeladenen in diesem Falle der am 20. September 1999 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene und am 11. November 1999 in Kraft gesetzte und bislang nicht in dem dafür vorgesehenen Verfahren aufgehobene Bebauungsplan "Bezirksfriedhof A-Stadt-Mitte" (B 144) zugrunde zu legen wäre, der seinerseits den Antragstellern keinen generellen Abwehranspruch vermittelt, oder ob dieser, wie die Antragsteller meinen, deshalb funktionslos geworden ist, weil der Stadtrat der Antragsgegnerin die mit diesem Bebauungsplan verfolgte städtebauliche Ordnung und Planung durch Beschluss vom 01. Dezember 2004 über die Zustimmung zur geänderten Friedhofskonzeption ersatzlos aufgegeben hat und der Bebauungsplan deshalb als "rechtlich funktionslose Hülle" anzusehen sei, die nicht mehr als Maßnahme der Gewährleistung städtebaulicher Ordnung herangezogen werden könne (vgl. insoweit die ausdrücklich zu Eigen gemachten Ausführungen auf S. 31 ff. [34, 34] der Antragsschrift im Verfahren 3 L 714/09.MZ, Bl. 78 ff. [80, 81] der Gerichtsakten).

    Soweit die Antragsteller des Weiteren das von der Antragsgegnerin für das geplante Stadion aufgestellte Verkehrskonzept in Zweifel ziehen und im Einzelnen geltend machen, es sei im Hinblick auf die verkehrlichen Verhältnisse und die daraus resultierenden Beeinträchtigungen zum Teil unklar, zum Teil hinsichtlich seiner Aussagen nicht nachvollziehbar und zum Teil nicht schlüssig, so dass es sich nicht um ein Verkehrskonzept handele, welches dem Gebot einer gerechten Abwägung hinreichend Rechnung trage (vgl. insoweit die ausdrücklich zu Eigen gemachten Ausführungen auf S. 42 ff. der Antragsschrift im Verfahren 3 L 714/09.MZ, Bl. 89 ff. der Gerichtsakten), haben sie damit ebenfalls eine Verletzung drittschützender Rechte, namentlich des Gebotes der Rücksichtnahme nicht dargetan.

    Denn abgesehen davon, dass sie bislang lediglich die Methodik der Beurteilung der durch den Betrieb des Stadions zu erwartenden Lärmimmissionen in der zum Bebauungsplan "B 157" eingeholten gutachterlichen Stellungnahme des Ingenieurbüros XXXX vom 28. März 2008 angegriffen haben (vgS. 64 ff. der ausdrücklich zu Eigen gemachten Ausführungen in der Antragsschrift im Verfahren 3 L 714/09.MZ, Bl. 11G ff. der Gerichtsakten), ohne dass sich hieraus konkrete Gesichtspunkte ergeben, die für eine Unzumutbarkeit zu erwartender Lärmimmissionen durch den Stadionbetrieb und damit für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot sprechen, ergibt sich aus dem von der Beigeladenen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens vorgelegten schalltechnischen Gutachten der ISRW Dr.-Ing.

    Soweit sie geltend machen, der Bau des Stadions und der dazugehörenden Parkplätze führe zu einem endgültigen Verlust landwirtschaftlicher Flächen in einer größenordnung von ca. 10 Hektar, was zur Vorzugswürdigkeit von Altenativstandorten hätte führen müssen (vgl. insoweit die ausdrücklich zu Eigen gemachten Ausführungen auf S. 57 bis 59 der Antragsschrift im Verfahren 3 L 714/09.MZ, Bl. 104 bis 106 der Gerichtsakten), können sie sich im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht darauf berufen, weil dieser Aspekt nicht drittschützend ist.

    Gleiches gilt auch für die von den Antragstellern zu 1), 3) und 4) infolge des Flächenverlustes befürchtete Steigerung von Pachtpreisen für Ackerland (vgl. S. 59 der Antragsschrift im Verfahren 3 L 714/09.MZ, Bl. 106 der Gerichtsakten).

    Auch der Einwand der Antragsteller, durch den Baukörper selbst und dessen Auswirkungen auf die lokalklimatischen Verhältnisse seien negative Auswirkungen insbesondere auf Sonderkulturen nicht auszuschließen (vgl. S. 60 der Antragsschrift im Verfahren 3 L 714/09.MZ, Bl. 107 der Gerichtsakten), vermag nicht durchzugreifen.

    Des Weiteren vermögen auch die Befürchtungen der Antragsteller zu 1), 3) und 4) durch den laufenden Betrieb komme es zu unzumutbaren Auswirkungen auf die Landwirtschaft, etwa durch eine Beschädigung der an die Zuwege angrenzenden Felder infolge Betretens, Vermüllung oder Inbrandsetzung, durch eine Zunahme von Fruchtdiebstählen bei Sonderkulturen, oder durch eine ordnungswidrige Nutzung des Wegenetzes durch Befahren der bzw. Parken an den landwirtschaftlichen Wegen (vgl. S. 61 der Antragsschrift im Verfahren 3 L 714/09.MZ, Bl. 108 der Gerichtsakten) zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine Rücksichtslosigkeit des Vohabens der Beigeladenen nicht zu begründen.

    Soweit die Antragsteller schließlich noch weitere, die Bauleitung betreffende Einwände wie z.B. das Erfordernis der Planung, Vereinbarkeit mit dem LEP IV, Auswirkungen auf Boden und Wasser oder Natur und Landschaft, oder Auswirkungen auf den Katastrophenschutz (vgl. Insoweit S. 72 der Antragsschrift im Verfahren 3 L 714/09.MZ, Bl. 119 der Gerichtsakten) vortragen, können sie sich im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht darauf berufen, weil diese Aspekte allein öffentlichen Interessen zu dienen bestimmt sind und keinen Drittschutz vermitteln.

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